Fristlose Kündigung von Pflegekräften

ArbG Neunkirchen – Beschlüsse vom 12.08.2011 – 4 BV 8/11 und vom 19.08.2011 – 2 BV 2/11

Fristlose Kündigung von Pflegekräften

Das Arbeitsgericht Neunkirchen hat am 12.08.2011 und am 19.08.2011 die fristlose Kündigung zweier Pflegekräfte in Heimen für behinderte Menschen ermöglicht.

Eine Heimeinrichtung hatte die Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung zweier Betriebsratsmitglieder beantragt. Einer der beiden Mitarbeiterinnen warf sie eine Tätlichkeit gegenüber einer Bewohnerin vor, der anderen warf sie vor, fahrlässig ein Medikament falsch verabreicht zu haben. Diese habe es auch entgegen der Richtlinien unterlassen, zeitnah einen Arzt zu informieren. Zudem habe sie versucht, den Vorfall zu vertuschen.

Beide Vorwürfe sah das Gericht als erwiesen an und gelangte zu der Überzeugung, dass ein wichtiger Grund für eine sofortige – fristlose – Beendigung der Arbeitsverhältnisse vorliegt. Gegen diese Entscheidungen ist eine Beschwerde beim Landesarbeitsgericht möglich.

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